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Seit
1998 unterstützen wir beratend Banken
und Versicherungen als Gläubiger wertberichtigungsbedürftiger
Immobilienfinanzierungen. |
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Den Schwerpunkt bilden dabei Verwaltungsaufgaben
in den Bereichen der Institutszwangsverwaltung und der Kalten
Zwangsverwaltung. Bei der Institutszwangsverwaltung streben
wir an, den als Zwangsverwalter bestellten Mitarbeiter des Gläubigers
ausschließlich als Entscheidungsträger und
Controller zu definieren. Jegliche Korrespondenz mit Mietern,
Lieferanten und dem Amtsgericht wird durch die beauftragte Hausverwaltung
geführt bzw.
für den Zwangsverwalter unterschriftsreif vorbereitet.
Gemeinsam mit uns übernimmt die beauftragte Hausverwaltung
sämtliche delegationsfähigen
Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwalterverordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes.
Das den Amtsgerichten zur Verfügung zu stellende Berichtswesen
gehört natürlich dazu.
Wir arbeiten mit ausgewählten, erfahrenen und in der Kommunikation
zuverlässigen Hausverwaltungen.
Dabei stimmen wir mit dem Institutszwangsverwalter bzw.Gläubiger
als Auftraggeber ein Berichtswesen über die Entwicklung
der Immobilie ab, das auf
den gesetzlichen Erfordernissen der Zwangsverwalterverordnung
basiert und darüber hinaus weitere als Informations- und
Steuerungsinstrument
geeignete Kennzahlen liefert. Nach unserer Auffassung sollte
das Instrument der Institutszwangsverwaltung primär bei
erheblichem absehbarem
Investitionsbedarf zur Steuerung der Mittelverwendungskontrolle
Anwendung finden.
Für Zwangsverwaltungen in den Bundesländer Berlin
und Brandenburg
stehen wir mit fachlich versierten, von einer Vielzahl von Amtsgerichten
anerkannten Zwangsverwaltern in Verbindung. Bei der Auswahl
haben wir darauf Wert gelegt, dass der Zwangsverwalter die Abstimmung
mit dem betreibenden Gläubiger ernst nimmt. Somit kann
der Gläubiger auch außerhalb der vom Amtsgericht
festgesetzten Berichtstermine für seine Betrachtung relevante
Informationen erhalten.
Kalte Zwangsverwaltung
Hier wird vom Eigentümer ein umfassender Verwaltungsauftrag
an eine leistungsfähige und vertrauenswürdige Immobilienverwaltung
erteilt. Die
Immobilie behält so ihre Freizügigkeit im Grundstücksverkehr,
ohne dass der oft den Wert beeinträchtigende Makel der
Verwertungsimmobilie erkennbar
ist. Zugleich hat der Gläubiger im Vertrag definierte Rechte,
die den Handlungsrahmen der Verwaltungsgesellschaft und des
Eigentümers einschränken.
Zum Schutz der Eigeninteressen des Gläubigers vor Zwangsmaßnahmen
Dritter stehen Rechtsinstrumente zur Verfügung, die wir
Ihnen versiert aufzeigen. |
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